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Überlegung zur Schadensersatzpflicht bei
unerlaubten Handlungen
Wer schuldig ist in Schadensfällen,
hat den Zustand wieder herzustellen,
der alsdann würde noch besteh'n
wäre das Gescheh'ne nicht geschehen.
Ein Radfahrer, der es eilig hat,
fährt durch die Straßen einer Stadt,
er achtet nicht des Wegs genau
und stößt so gegen eine Frau,
die in dem Zustand sich befindet,
der Hoffnung auf ein Kind begründet.
Der Aufprall und er jähe Schreck
nimmt ihr des Kindes Hoffnung weg.
Hat nun, so lautet meine Frage,
der Radfahrer im Fall der Klage
als Schuldiger in Schadensfällen
den Zustand wieder herzustellen?
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